Bei der Verhandlung oder Ausschreibung von Wärmelieferverträgen sollten folgende Hinweise beachtet werden:
- Der Vertrag sollte möglichst einfach „gestrickt“ sein, d.h. die Regelungen sollten so weit wie möglich aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) übernommen werden.
- Zusätzliche individuelle Vereinbarungen sollten nur dort getroffen werden, wo es dafür einen triftigen Grund gibt.
- Die AVBFernwärmeV gilt nicht nur für klassische Fernwärmegebiete, sondern auch für die Nahwärmeversorgung und Contractingverträge.
- Eine Verbrauchs- und Kostenanalyse, eine Prognose der Bedarfsentwicklung für mind. 5 Jahre und die Kenntnis der technischen Bedingungen (vor allem Leistungsbedarf, beheizte Fläche) sind Voraussetzung für Vertragsverhandlungen bzw. Ausschreibungen
- Preisvergleiche müssen sich auf normierte Bedingungen beziehen.
- Mit Ausschreibungen kann man die Wärmebezugskosten erfahrungsgemäß um bis zu 15 % senken
- Neben den „Startpreisen“ von Wärmelieferverträgen sind vor allem die Preisänderungsformeln und ihre Wirkung über die nächsten 5 bis 10 Jahre von entscheidender Bedeutung.
- Ab dem 01.01.2021 wird eine stetig steigende CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe eingeführt. Jeder neue Wärmeliefervertrag sollte eine Klausel mit Aussagen des Wärmelieferers zur künftigen Senkung der CO2-Emissionen enthalten, z.B. durch Kraft-Wärme-Kopplung, Verringerung der Umwandlungs- und Netzverluste und/oder die Nutzung erneuerbarer Energien.
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